Trinkgeld: HGV ist erfreut über Neuregelung – Ersatzsteuer von 5 Prozent

Bis Ende 2022 unterlagen die Trinkgelder der vollen Besteuerung und den Sozialabgaben mit der Folge, dass nach Abzug aller Abgaben und Gebühren vom Trinkgeld für die Mitarbeitenden wenig übrigblieb. Trinkgeld wird freiwillig für einen aufmerksamen Service, für eine besondere Geste oder auch nach dem Urlaubsaufenthalt für das gesamte Mitarbeiterteam gegeben und kann somit nicht wie ein reguläres Lohnelement eingestuft werden. Deshalb hat sich der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) zusammen mit dem staatlichen Dachverband Federalberghi auf nationaler Ebene für eine Neuregelung des Trinkgeldes in steuerlicher Hinsicht eingesetzt.

Besonders der Kammerabgeordnete Dieter Steger hat sich seinerzeit noch als Senator stark für eine Neuregelung verwendet. Mit Erfolg; die neue Regelung, welche im Bilanzgesetz 2023 enthalten ist, sieht nun vor, dass auf Trinkgeld eine Ersatzsteuer von fünf Prozent zur Anwendung gelangt, und nicht wie bisher der Steuersatz, berechnet auf das effektive Einkommen des Mitarbeitenden. Ebenso sind keine Sozialabgaben mehr geschuldet. Für die konkrete Umsetzung dieser Neuregelung bedurfte es jedoch noch wichtiger Klärungen vonseiten der Agentur der Einnahmen. Auf Drängen des HGV und der nationalen Federalberghi wurde vor wenigen Tagen nun ein klärendes Rundschreiben veröffentlicht, wo die ausschlaggebenden Kriterien für die konkrete Anwendung dieser Ersatzsteuer beschrieben werden. „Damit wurde zum einen Rechtssicherheit geschaffen und zum anderen kann das von den Gästen freiwillig gegebene Trinkgeld fast zur Gänze an die Mitarbeitenden ausbezahlt werden“, unterstreicht HGV-Präsident Manfred Pinzger, der als Vizepräsident von Federalberghi und Confcommercio sich wiederholt für die Neuregelung der Trinkgelder in steuerlicher Hinsicht eingesetzt hat.

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