Richtlinien für die Förderung der gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebe wurden geändert

Bekanntlich unterstützt das Land Südtirol gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe. Die geltenden Förderrichtlinien wurden kürzlich auf Vorschlag des HGV überarbeitet und sehen einige Erleichterungen des Zuganges zur Förderung vor. Außerdem können Förderanträge dieses Jahr ausnahmsweise noch bis zum 15. Oktober eingereicht werden.

Anspruch auf diese Förderung haben gastgewerbliche Betriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten. Dazu gehören Schankbetriebe, Speisebetriebe oder Beherbergungsbetriebe, die auch Speisen und/oder Getränke an Nichthausgäste verabreichen, wie z.B. Gasthöfe, die als einziger gastgewerblicher Betrieb in Ortschaften angesiedelt sind. Bisher war es zwingend notwendig, dass der antragstellende Betrieb der einzige in der Ortschaft angesiedelte gastgewerbliche Betrieb war. Die neuen Richtlinien sehen nun allerdings einige Ausnahmen vor. Befinden sich außerhalb des Ortskerns der Ortschaft zusätzlich zum antragstellenden Betrieb weitere gastgewerbliche Betriebe, gelten diese nicht als gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe und ebenso nicht als zweiter Betrieb, falls sie mehr als 1 km vom antragstellenden Betrieb (jenen im Ortskern) entfernt sind.

 

Voraussetzung damit diese Förderung in Anspruch genommen werden kann, ist eine Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag. Falls sich zwar ein weiterer gastgewerblicher Betrieb in der Ortschaft befindet, dieser die Mindestöffnungszeit aber nicht einhält, gilt dieser ebenfalls nicht als zweiter Betrieb.

Wie schon bisher gilt ein weiterer gastgewerblicher Betrieb auch nicht als zweiter gastgewerblicher Betrieb, falls die öffentliche Speise- und Schanktätigkeit nur für einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr ausgeübt werden.

Ist der antragstellende Betrieb ein Schank- und/oder Speisebetriebe darf dieser auch weiterhin einen durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 200.000 Euro erreichen. Ist der antragstellende Betrieb ein Beherbergungsbetrieb, der auch an Nichthausgäste Speisen und/oder Getränke verabreicht, darf dieser einen durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 300.000 Euro erreichen.

Der antragstellende Betrieb muss ganzjährig geöffnet sein. Falls die Tätigkeit, ausgenommen sind Fälle von höherer Gewalt, für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder mehr als 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird, Ruhetage nicht inbegriffen, wird der gewährte Beitrag im Ausmaß von einem Drittel widerrufen.

Gefördert wird sowohl die Eröffnung als auch die Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes.

Für die Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes ist eine einmalige Förderung von maximal 30.000 Euro vorgesehen.

Für die Aufrechterhaltung kann jährlich eine Förderung von maximal 12.000 Euro gewährt werden.

Der geförderte Betrieb muss den gastgewerblichen Nahversorgungsdienst mindestens zwei Jahre ab Tätigkeitsbeginn bzw. im Falle der Aufrechterhaltung ab Gewährung der Förderung gewährleisten.

 

Der Förderantrag muss mittels PEC-E-Mail an den Funktionsbereich Tourismus gesendet werden. Bei einer Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes muss der Antrag vor Beginn der Tätigkeit, d. h. vor Einreichung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns bzw. vor Beginn der Tätigkeit gemäß Erlaubnis, innerhalb 30. April oder 31. August eingereicht werden. Für die Aufrechterhaltung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes kann der Antrag bis 30. April eingereicht werden. Ausnahmsweise ist die Fälligkeit für das Einreichen des Förderantrags dieses Jahr der 15. Oktober 2024.

 

HIER finden Sie die entsprechenden Formulare. 

 

Weitere Informationen erteilt die Rechtsabteilung im HGV telefonisch unter Tel. 0471 317 760 oder via E-Mail an recht(at)hgv.it.

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