Gastgewerbliche Nahversorgung: HGV begrüßt angepasste Kriterien

HGV begrüßt angepasste Kriterien

Bozen – Der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) begrüßt die heute von der Landesregierung genehmigten neuen Kriterien für die Förderung der gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebe.

Mit dieser Maßnahme wird die gastgewerbliche Nahversorgung durch Bars und Gastbetriebe in peripheren Orten und Fraktionen unterstützt, damit gastgewerbliche Betriebe weiterhin ihre Tätigkeit ausüben und so ihre Rolle als sozialer Treffpunkt vor Ort speziell für Einheimische erfüllen können.

Manfred Pinzger
HGV-Präsident

Damit hat die Landesregierung den Vorschlag des HGV aufgegriffen, die geltenden Förderrichtlinien zu überarbeiten und diese den betrieblichen Realitäten anzupassen, um bestehende Gastbetriebe zu fördern, welche in kleinen Orten und Fraktionen eine wichtige Säule des gesellschaftlichen Lebens darstellen und Neueröffnungen attraktiver zu machen. Im Zuge dieser Abänderungen wurden auch einige Erleichterungen bei den Förderkriterien eingeführt. Außerdem können die Förderanträge dieses Jahr noch bis 15. Oktober beim zuständigen Landesamt eingereicht werden.

„Mit dieser Maßnahme wird die gastgewerbliche Nahversorgung durch Bars und Gastbetriebe in peripheren Orten und Fraktionen unterstützt, damit gastgewerbliche Betriebe weiterhin ihre Tätigkeit ausüben und so ihre Rolle als sozialer Treffpunkt vor Ort speziell für Einheimische erfüllen können“, betont HGV-Präsident Manfred Pinzger.

Anspruch auf die Förderung haben gastgewerbliche Betriebe, die einen Nahversorgungsdienst anbieten. Dazu gehören Schankbetriebe, Speisebetriebe oder Beherbergungsbetriebe, die auch Speisen und/oder Getränke an Nichthausgäste verabreichen, wie z. B. Gasthöfe. Bisher war es zwingend notwendig, dass der antragstellende Gastbetrieb der einzige in der Ortschaft angesiedelte gastgewerbliche Betrieb war. Die neuen Richtlinien sehen nun einige Ausnahmen vor. Befinden sich außerhalb des Ortskerns der Ortschaft zusätzlich zum antragstellenden Betrieb weitere gastgewerbliche Betriebe, gelten diese nicht als gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe und gelten nicht als zweiter Betrieb im Ort, falls sie mehr als 1 km vom antragstellenden Betrieb (jenen im Ortskern) entfernt sind. Voraussetzung, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann, ist eine Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag. Falls sich zwar ein weiterer gastgewerblicher Betrieb in der Ortschaft befindet, dieser die Mindestöffnungszeit aber nicht einhält, gilt dieser ebenfalls nicht als zweiter Betrieb.

Gefördert wird sowohl die Eröffnung als auch die Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes im Ort. „Für das Einbringen dieser angepassten Richtlinien in die Landesregierung gebührt Landesrat Luis Walcher unser Dank, weil dadurch die Grundlage geschaffen werden konnte, bestehenden Kleinbetrieben weiter unter die Arme zu greifen und zugleich auch Anreize gesetzt werden, damit auch in entlegenen Orten und Fraktionen neue Bars und Gasthäuser eröffnet werden“, unterstreicht HGV-Direktor Raffael Mooswalder abschließend in der Presseaussendung.

Hat dir dieser Artikel gefallen?
Dann teile ihn mit deinen Freunden.
Rundum informiert
Hier erfahren Sie alle Neuigkeiten zu unseren Dienstleistungen.