Mahlzeitgutscheine: Obergrenze bei Kommission für Gastbetriebe eingeführt
Neue Regelung gilt nur für öffentliche Ausschreibungen
Die zum Teil hohen Kommissionen, welche Bars und Restaurants den Anbietern von Mahlzeitgutscheinen gewähren müssen, stoßen bei den Betreibern von gastronomischen Betrieben immer wieder auf Umut. Der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV), der gesamtstaatliche Verband der Bar- und Restaurantbetreiber Fipe und die staatliche Confcommercio haben sich bei den zuständigen Ministerien in Rom wiederholt dafür eingesetzt, dass eine Obergrenze bei den Kommissionen für Gastbetriebe eingeführt wird.
Nun hat die Regierung durch eine Änderung der Verordnung über öffentliche Ausschreibungen für die Vergabe von Mensaersatzdiensten durch Essensgutscheine eine solche Obergrenze eingeführt.
Dank dieser Obergrenze können die Anbieter von Mahlzeitgutscheinen vom Gastbetrieb eine Kommission im Ausmaß von maximal fünf Prozent des Nennwertes der Essensgutscheine einschließlich etwaiger Zusatzleistungen vorsehen. Die Obergrenze gilt für Essensgutscheine in Papierform und in elektronischer Form mit beliebigem Nennwert und ausschließlich bei öffentlichen Ausschreibungen des Mensaersatzdienstes, wie z. B. öffentliche Verwaltung, Trenitalia, usw.