Hochzeitsfeiern sind wieder möglich

Ab heute, Dienstag, 15. Juni, sind Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien unter Einhaltung der geltenden Protokolle und Sicherheitsmaßnahmen wieder gestattet und somit auch Hochzeitsfeiern.

Voraussetzung ist u. a., dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer den CoronaPass Südtirol vorweisen müssen. Auch müssen die geltenden Bestimmungen der Gastronomie eingehalten werden und es gilt, den Sicherheitsabstand und die Maskenpflicht einzuhalten. Die HGV-Rechtsabteilung hat die Bestimmungen für Sie zusammengefasst.

Folgende Bestimmungen sind bei der Durchführung von Feiern und Festen nach zivilen oder religiösen Zeremonien zu beachten:

 

Personenanzahl und CoronaPass Südtirol

  • Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen CoronaPass Südtirol vorweisen. Der Gastwirt ist verpflichtet, eine Sichtkontrolle durchzuführen. Die Nachweise müssen vom Gastwirt aber nicht abgelegt werden.
  • Informieren Sie die Gäste ausreichend über die während der Feierlichkeit einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen.
  • Dem Brautpaar wird empfohlen, eine Liste der anwesenden Gäste für 14 Tage aufzubewahren.
  • Bei den Feierlichkeiten gibt es keine maximale Personenanzahl. Es muss jedoch die Personenanzahl den Räumlichkeiten angemessen sein, damit es zu keinen Menschenansammlungen kommt.
  • Der Zugang zu den Räumlichkeiten soll geordnet und so organisiert sein, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden kann und es zu keinen Menschenansammlungen kommt.

 

Gastronomiebestimmungen

  • Grundsätzlich werden die Bestimmungen der Gastronomie angewandt. Im Lokal dürfen sich also nicht mehr Personen aufhalten als es Sitzplätze unter Einhaltung der Abstandsregelung gibt.
  • Im Freien wie in den Innenräumen gilt, dass die Konsumation von Speisen und/oder Getränken an einem Tisch im Sitzen erfolgen muss. Die Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig und folglich ist aktuell kein Stehaperitif möglich.
  • Da alle Gäste einen CoronaPass Südtirol vorweisen müssen, können drinnen wie draußen auch mehr als 4 Personen am Tisch, unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes, Platz nehmen und somit können Hochzeitstafeln arrangiert werden.
  • Wo immer es möglich ist, sollte für die Abhaltung der Feierlichkeit die Nutzung von Außenbereichen (z. B. Gärten, Terrassen) bevorzugt werden.
  • Zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, muss in den Innenräumen wie im Freien ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden, außer es sind geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen angebracht.
  • Für den Konsum an der Theke muss, neben den allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen, der Personenabstand von mindestens 1 Meter zwischen nicht im selben Haushalt lebenden Personen eingehalten werden.

 

Sicherheitsabstand und Maskenpflicht

  • Im Freien und in geschlossenen Räumen ist stets ein zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts.
  • Es besteht die generelle Pflicht, einen Schutz der Atemwege in allen geschlossenen Räumlichkeiten zu tragen sowie an sämtlichen Orten im Freien, außer an jenen Orten, an denen man auf keine anderen Personen trifft.
  • Von der Pflicht ausgenommen, einen Schutz der Atemwege zu tragen, sind Kinder unter 6 Jahren und Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, welche mit diesen interagieren und sich daher in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden.
  • Am Tisch kann auf das Tragen des Schutzes der Atemwege verzichtet werden.
  • Am Tresen kann nur für die unabdingbare Zeit des Verzehrs auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden.
  • Zum Schutz der Atemwege können Gäste FFP2-Masken, chirurgische Masken oder solche einer höheren Kategorie tragen. Als Alternative können auch waschbare und wiederverwendbare Masken aus Stoff, auch selbst hergestellte, verwendet werden, die, korrekt getragen, das Bedecken von Mund und Nase sicherstellen. Die Masken müssen alle ohne Ventil sein. Schutzvisiere bieten nur in Kombination mit den in diesem Absatz genannten Mund- und Nasenbedeckungen ausreichend Schutz.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Service beschäftigt sind, müssen immer – auch im Freien – eine chirurgische Maske oder solche einer höheren Kategorie tragen.
  • Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen, bei Anwesenheit anderer Personen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen und unabhängig davon, ob es sich um Gäste oder andere Mitarbeitenden handelt, eine chirurgische Maske oder solche einer höheren Kategorie tragen. Nur wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter allein in einem Raum aufhalten, müssen diese keine chirurgische Maske tragen.

 

Buffet

  • Ein Buffet darf nur angeboten werden, wenn der Buffetservice von einer eigens dafür vorgesehenen Person übernommen wird oder, im Falle der Selbstbedienung, abgepackte Speisen oder Einzelportionen angeboten werden. Die Gäste müssen beim Buffet einen Sicherheitsabstand von 1 Meter einhalten und einen Schutz der Atemwege tragen.

 

Musikdarbietungen

  • Musikdarbietungen zur Umrahmung der Hochzeitsfeierlichkeiten sind möglich.
  • Das Tanzen ist aktuell nicht möglich.

 

Reinigung, Desinfektion und Lüftung

  • Achten Sie auf eine ausreichende Reinigung und Desinfektion der Innenräume und aller Geräte und Utensilien vor jeder Benutzung.
  • Eine ausreichende Anzahl an Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände muss für die Gäste, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
  • Die Desinfektion der Hände vor und nach der Benutzung der Toilette ist verpflichtend.
  • Sofern möglich, müssen eine ausreichende natürliche Lüftung und ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet sein.
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