HGV begrüßt neue Regelung bei Trinkgeld

Bozen – Der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) begrüßt, dass mit dem neuen Haushaltsgesetz der Regierung in Rom die Separatbesteuerung der Trinkgelder ausgeweitet wird.

Diese Änderung, welche der HGV in enger Abstimmung mit Arbeitsrechtler Josef Tschöll erarbeitet hat, konnte dank dem Einsatz von Kammerabgeordneten Dieter Steger in das Haushaltsgesetz integriert werden. Bisher konnten Mitarbeitende im Hotel- und Gastgewerbe mit einem maximalen Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro das Trinkgeld mit einem vergünstigten Steuersatz von 5 Prozent besteuern, allerdings nur bis zu einem Maximalbetrag von 25 Prozent des Einkommens. Durch die Änderung im Haushaltsgesetz wird diese Schwelle nun auf 75.000 Euro angehoben. Erhöht wird ebenso der Maximalbetrag auf bis zu 30 Prozent. Somit kann das Trinkgeld problemlos mit der Restaurant- bzw. Hotelrechnung über die Kreditkarten abgerechnet werden.

Die Auszahlung erfolgt über den Lohnstreifen. Wobei innerhalb der oben angeführten Grenzen nur 5 Prozent Steuern zu Lasten des Arbeitnehmers abgezogen werden.

„Ein Trinkgeld wird für eine besondere Aufmerksamkeit, ein schönes kulinarisches Erlebnis, besonderen Service oder generell für einen gelungenen Urlaubs- oder Restaurantaufenthalt gegeben und ist somit eine freiwillige Entscheidung. Deshalb ist es auch richtig, dass die Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe separat besteuert werden und nicht als klassisches Lohnelement gelten“, unterstreicht HGV-Präsident Manfred Pinzger. 

Mit der neuen Regelung können nun auch Mitarbeitende mit höheren Einkommen von der Separatbesteuerung profitieren, wie etwa Maître sowie Chefköchinnen und Chefköche, schreibt der HGV abschließend in der Presseaussendung.

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