Green-Pass-Pflicht wurde ausgedehnt
Seit Mittwoch, 1. September 2021, ist der Green Pass auch für die Nutzung folgender Transportmittel erforderlich:
- Flugzeuge
- Schiffe und Fähren im überregionalen Verkehr
- Intercity-, Intercity-Nacht- und Hochgeschwindigkeitszüge
- Busse im überregionalen Verkehr (hierzu zählen unter anderem die Fernbusse wie z. B. FlixBus)
- Mietbusse mit Fahrer (hierzu zählen z. B. Reisebusse)
Für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist kein Green Pass notwendig. In öffentlichen Verkehrsmitteln muss zum Schutz der Atemwege eine chirurgische oder gleichwertige Maske getragen werden und die Förderkapazität ist auf 80 Prozent reduziert. Diese Auflagen gelten auch für private Reisebusse.
Bereits seit dem 6. August 2021 ist der Green Pass unter anderem in folgenden Situationen notwendig:
- für die Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen von Bars und Restaurants, an den Tischen sitzend
- für den Zutritt zu Hallenschwimmbädern, Wellness- und Thermalanlagen, Turnhallen und Fitnesszentren, in geschlossenen Räumen, auch in jenen von Beherbergungsbetrieben
- für die Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern und Jugendherbergen (Möglichkeit der Durchführung vor Ort eines Tests zum SARS-CoV-2-Nachweis. Bei Schutzhütten für Personen ohne Altersbegrenzung zulässig. Bei Berggasthäusern, Herbergen oder anderen Beherbergungsbetrieben für Personen bis zu 18 Jahren zulässig.)
- für öffentlich zugängliche Veranstaltungen, zu denen auch Dorf- und Wiesenfeste zählen
- für Feste im Anschluss an zivile und religiöse Zeremonien, z. B. Hochzeitsfeiern
- für Theater-, Konzert- oder Kinoaufführungen
- für den Zutritt zu Museen und sonstigen kulturellen Einrichtungen und Orte
- für den Zutritt zu Bildungshäusern und Weiterbildungseinrichtungen
- für den Zutritt zu Messen, Tagungen und Kongressen
- Teilnahme an Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen
- für den Zutritt zu Themen- und Vergnügungsparks
- für den Zutritt zu Spiel- und Bingosälen, Wettsälen und Spielkasinos
- für die Benutzung gemeinschaftlicher Umkleideräume und Duschen in geschlossenen Räumen
Kinder bis 12 Jahre und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, sind von der Green Pass Pflicht befreit.