Unterkünfte von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern: Gesetzesdekret sieht neue Verwaltungsstrafen vor

Vor kurzem hat der italienische Gesetzgeber ein Gesetzesdekret verabschiedet, das verschiedene Maßnahmen zur Umsetzung geltender EU-Vorschriften beinhaltet. Unter anderem wurden neue Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Unterbringung von saisonalen Arbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten eingeführt. 

Arbeitgebende, die Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten mit einer saisonalen Aufenthaltsgenehmigung beschäftigen, sind verpflichtet, diesen für die Dauer ihres Aufenthalts die Verfügbarkeit einer Unterkunft zu gewährleisten, die den gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Hygiene entspricht. Sollte der bzw. die Arbeitgebende die Zahlung einer Miete vorsehen, hat diese im Verhältnis zur Qualität der Unterkunft und zur Entlohnung der jeweiligen Arbeitskraft zu stehen. Die Höhe der Miete gilt in jedem Fall dann als unverhältnismäßig, wenn sie mehr als ein Drittel der monatlichen Entlohnung des bzw. der betroffenen Arbeitnehmenden beträgt. Darüber hinaus ist es untersagt, die Mietkosten direkt vom Lohn in Abzug zu bringen. 

Die Verletzung dieser Vorschriften wird nun mit einer Verwaltungsstrafe von 350 bis 5.500 Euro für jede betroffene Arbeitskraft geahndet. Die Höhe der Strafe hängt dabei von der Schwere des Verstoßes und der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden ab. 

 

Die Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit sahen bereits bisher Strafen für die Unterbringungen von Arbeitnehmenden in Unterkünften vor, wenn diese nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Hygiene entsprachen. Im Rahmen der durchgeführten Kontrollen seitens des Arbeitsinspektorats wird dies überprüft. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Unterbringung von Mitarbeitenden nur in Räumen erlaubt ist, die die Voraussetzungen für Wohnräume bzw. Zimmer erfüllen und als solche benutzt werden dürfen

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