Unterhaltungs- und Mehrwertsteuer für mechanische Spielgeräte am 17. März 2025 fällig

Bis Montag, 17. März 2025, müssen die Unterhaltungssteuer (ISI) und die pauschale Mehrwertsteuer für mechanische oder elektromechanische Spielgeräte, wie zum Beispiel Billiardtische, Flipper, Tischfußball usw., mittels F24 eingezahlt werden.

Die pauschale Mehrwertsteuer beträgt 11 Prozent (Pauschalabzug von 50 Prozent auf den normalen MwSt.-Satz von 22 Prozent), die Unterhaltungssteuer beträgt 8 Prozent. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat die durchschnittliche pauschale Steuerbemessungsgrundlage, auf welcher die Steuern berechnet werden, je nach Kategorie der Spielgeräte festgelegt.

Im Anschaffungsjahr wird die Grundlage für die Berechnung der beiden Steuern im Verhältnis zu den Monaten ab Inbetriebnahme der Geräte ermittelt. Die errechneten Steuern müssen innerhalb 16. des Folgemonats der Inbetriebnahme eingezahlt werden.

 

Meldung an das Monopolamt

Innerhalb von fünf Tagen nach Zahlung der Steuern ist zudem eine Meldung an das Amt für Monopole Trentino-Südtirol (AAMS – Ufficio dei Monopoli per il Trentino Alto Adige) zu machen. Die angeführten Auflagen sind vom Inhaber der Spielgeräte zu erfüllen. Sind die Geräte nur geliehen, müssen diese Auflagen vom Leihgeber erfüllt werden. Unabhängig davon sind die vom Amt ausgestellten Einzahlungsbestätigungen immer am Standort der Spielgeräte aufzubewahren.  

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