Musizierende in Hotels und Gastbetrieben
Die Formen der Beschäftigung für Musikerinnen und Musiker
Die Beschäftigung von Musikerinnen und Musikern in Hotels und Gastbetrieben kann auf verschiedene Weise erfolgen, wobei jede Form ihre eigenen Vor- und Nachteile hat. Um den Betrieben die Entscheidungsfindung zu erleichtern, gibt die HGVPersonalberatungimfolgenden Beitrag einen Überblick über vier gängige Beschäftigungsformen.
Da die letzten beiden Optionen (3 und 4) mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden sind, empfiehlt dieHGV-Personalberatung die ersten beiden Alternativen (1 und 2), die einfacher umzusetzen sind und dennoch vielfältige Möglichkeiten bieten.
1. Direkte Beschäftigung der Musizierenden als lohnabhängige Mitarbeitende:
Falls bestimmte Musizierende in einem Gastbetrieb wöchentlich an einem fixen Tag auftreten, empfiehlt es sich, ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit Angabe des bzw. der Wochentage und der Arbeitszeit abzuschließen. Bei einer Beschäftigung mit unregelmäßigen Auftritten, kann ein Vertrag auf Abruf abgeschlossen werden. Da es sich bei beiden Vertragsformenumeinlohnabhängiges Arbeitsverhältnis handelt, entfällt die Verpflichtung für den Betrieb zur Einholung und Aufbewahrung der Unbedenklichkeitserklärung (certificato di agibilità). Die mitarbeitenden Musizierenden erhalten einen Lohnstreifen mit der Entlohnung für die geleistete Arbeitstätigkeit. Die Sozialbeiträge und Steuereinbehalte werden gemeinsam mit jenen der restlichen Mitarbeitenden an das NISF/INPS übermittelt und mittels Mod. F24 eingezahlt.
2. Beschäftigung der Musizierenden über eine Genossenschaft:
Musizierende und Musikgruppen können sich auch in eine Genossenschaft eintragen lassen, welche sämtliche Formalitäten für sie erledigt. Für die Auftritte der eingeschriebenen Mitglieder stellt die Genossenschaft eine Mehrwertsteuer-Rechnung an den Betrieb aus.VomAuftraggeber sind keine weiteren Formalitäten notwendig. In Südtirol können sich die Musizierenden für diesen Dienst beispielsweise an die Genossenschaft DOC Servizi wenden (https://docservizi.retedoc.net/). Zudem kann die Beschäftigung von Musizierenden auch unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
3. Berufsmusizierende mit Mehrwertsteuernummer:
Die Beschäftigung von selbstständigen Musizierenden (mit eigener Mehrwertsteuernummer) in Gastbetrieben ist unbürokratisch möglich, sofern Musizierende bzw. die Musikergruppe selbst die Unbedenklichkeitserklärung (certificato di agibilità) vorweisen kann. Diese Bestätigung ist notwendig, damit der Betrieb die Einzahlung der Sozialabgaben sowie die zusammenhängenden Meldungen an das NISF/INPS (ENPALS) nicht zu seinen Lasten hat. Der Auftraggebende (Gastbetrieb) ist dafür verantwortlich, dass vor Beginn einer musikalischen Darbietung die Unbedenklichkeitserklärung vorliegt,undist verpflichtet, diese aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle vorzulegen. Bei Missachtung der Bestimmung ist für den Betrieb eine Verwaltungsstrafe von 129 Euro je Auftrittstag und Musiker vorgesehen. Empfehlung: Klären Sie vor jedem Auftritt mit dem Profimusizierenden ab, dass dieser Ihnen die Unbedenklichkeitserklärung aushändigt und sämtliche Zahlungen und Meldeformalitäten hinsichtlich der Sozialbeiträge von ihm selbst getätigt werden, und halten Sie dies schriftlich in der Beauftragung fest.
4. Hobbymusizierende:
Bereits vor Jahren wurde mit dem staatlichen Haushaltsgesetz für das Jahr2007 geregelt, dass bestimmte Auftrittsformen/Musizierende nicht in die Kategorie der Berufsmusizierenden fallen und von den Sozialabgaben und den entsprechenden Meldepflichten befreit sind. Die Unbedenklichkeitserklärung (certificato
di agibilità) ist in diesen Fällen ebenso nicht notwendig. Die Befreiung gilt für folkloristische Darbietungen von:
• Hobbymusizierenden, welche in einer regulären Pensionskasse des NISF/INPS für Arbeitnehmende eingetragen sind;
• StudentinnenundStudenten/Jugendliche unter 18 Jahren;
• Pensionistinnen und Pensionisten.
Für die Musik- bzw. Künstlertätigkeit darf ein Jahreseinkommen von 5.000 Euro brutto nicht überschritten werden. Die Bezahlung des Musizierenden erfolgt über eine Honorarnote, mit welcher der Musizierende die oben genannten Voraussetzungen erklärt und ein Steuerrückbehalt von 20 Prozent vorgenommen wird. Dieser Steuerrückbehalt muss innerhalb des 16. des Folgemonats vom Auftraggebenden (Gastbetrieb) mittels Mod.F24 eingezahlt werden. Zudem sind die Mindestbeiträge (contributi minori ENPALS) an das NISF/INPS zu melden und zu entrichten. Da es sich bei der Beschäftigung von Hobbymusizierenden um eine autonome, gelegentliche Mitarbeit handelt, muss seit 28. März 2022 vom Auftraggebenden (Gastbetrieb) auch die entsprechende Meldung über das Portal des italienischen Arbeitsministeriums vorgenommen werden.
Achtung: DJs, auch wenn sie nur gelegentlich engagiert werden, können nicht als Hobbymusizierende eingestuft werden. Sowohl Berufsmusizierende als auch Hobbymusizierende sind der Pflichtversicherung beim INAIL unterworfen. Die jährliche INAIL-Prämie richtet sich nach dem jährlich gezahlten Entgelt.
Musizierende aus dem Ausland
Bei Musizierenden oder Musikgruppen aus dem Ausland ist ein besonderes Augenmerk auf deren versicherungsrechtliche Stellung zu legen. Lassen Sie sich vorab das Mod. A1 aushändigen, welches bestätigt, dass der/die Musizierende im Ausland die Sozialbeiträge regulär einzahlt. Zudem muss auch bei Musizierenden aus dem Ausland die Unbedenklichkeitserklärung (certificato di agibilità) eingeholt werden. Es wird empfohlen, das zuständige Lohnbüro bzw. den jeweiligen Arbeitsrechtsberater zeitgerecht vor jedem Auftritt zu informieren, damit sämtliche notwendigen Formalitäten abgeklärt werden können.