Arbeitsvertrag auf Abruf

Der Arbeitsvertrag auf Abruf ist für Arbeitnehmende geeignet, die unregelmäßig und nicht kontinuierlich beschäftigt werden, beispielsweise bei Veranstaltungen wie Festen, Hochzeiten oder Messen. Im Folgenden hat die HGV-Personalberatung die wichtigsten Informationen zu diesem Vertragstyp für Sie zusammengefasst.

Häufig gestellte Fragen

1.  Können Arbeitnehmende, die bereits bei einem bzw. einer anderen Arbeitgebenden angestellt sind, zusätzlich einen Arbeitsvertrag auf Abruf abschließen?

     Ja, das ist möglich. Es ist jedoch erforderlich, dass der bzw. die Hauptarbeitgebende die Nebentätigkeit genehmigt.

2.  Können arbeitslos gemeldete Arbeitnehmende, die Arbeitslosengeld vom NISF/INPS beziehen, mit einem Arbeitsvertrag auf Abruf beschäftigt werden?

     Ja, diese Beschäftigung ist zulässig. Der bzw. die Arbeitnehmende hat dem NISF/INPS die geleisteten Arbeitstage innerhalb von 30 Tagen zu melden. Diese werden anschließend bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt und entsprechend in Abzug gebracht.

 

 

Beschreibung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag auf Abruf eignet sich insbesondere für Arbeitnehmende, die nur gelegentlich tätig sind, beispielsweise bei erhöhtem Arbeitsaufkommen an Wochenende. Vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit (z. B. bei Arbeitsbeginn um 11:00 Uhr, spätestens um 10:59 Uhr) ist eine Meldung an das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik erforderlich.

Bei kurzfristiger Absage der Arbeit ist auch die Annullierung der Meldung umgehend zu übermitteln. Wird diese nicht vorgenommen, sind der Lohn und die Sozialabgaben für den gemeldeten Zeitraum trotzdem geschuldet.

 

Mitteilungsformular

Das Formular für die Mitteilung an des Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik, sowie eine Anleitung zum Ausfüllen, finden Sie auf der HGV-Website. Über die Schaltfläche „Genera XML e invia email“ wird automatisch eine XML-Datei erstellt, die anschließend per E-Mail an intermittenti(at)pec.lavoro.gov.it gesendet werden kann. Sollte s zu technischen Problemen beim Versand kommen, kann eine Kopie des ausgefüllten PDFs zusammen mit der Fehlermeldung an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung übermittelt werden (E-Mail: notel(at)provinz.bz.it).

 

 

Weitere Details

Im Gastgewerbe besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmende ohne Altersbeschränkung mit einem Arbeitsvertrag auf Abruf zu beschäftigen. In anderen Branchen gibt es Altersgrenzen.

Der Vertrag enthält Angaben zu den Vertragsparteien, dem Beginn der Beschäftigung sowie gegebenenfalls ein Enddatum bei befristeten Verträgen. Zudem kann eine Klausel über die Bereitschaftszulage hinzugefügt werden.

Der Vertrag erfordert die Unterschriften des bzw. der Arbeitnehmenden und des bzw. der Arbeitgebenden.

 

Wichtig:

Die genauen Arbeitstage und -zeiten müssen nicht im Vertrag festgelegt sein. Arbeitnehmer, die regelmäßig, etwa wöchentlich an festen Tagen, tätig sind, sollten jedoch mit einem Teilzeitvertrag (horizontal oder vertikal) angestellt werden.

 

 

Strafen bei Schwarzarbeit

Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Fall von Schwarzarbeit, können eine Mindeststrafe von ca. 4.000 Euro pro Arbeitnehmer nach sich ziehen. Zusätzlich werden die Sozialabgaben samt Strafzuschlägen nachgefordert. Sollte die Entlohnung bereits in bar ausbezahlt worden sein, ist eine zusätzliche Strafe von bis zu 5.000 Euro zu erwarten. Diese Verstöße werden auch an die Finanzbehörde gemeldet, die dann eine Überprüfung der Buchhaltung des Arbeitgebers vornehmen kann.

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