Werbebonus 2025 – Antrag auf Vormerkung innerhalb 31. März 2025 einreichen

Bis spätestens 31. März 2025 kann der Antrag auf Vormerkung zum Werbebonus 2025 eingereicht werden. Im Januar 2026 muss dann dazu die Erklärung mit den effektiv getragenen Ausgaben, bestätigt durch einen Sichtvermerk, nachgereicht werden.

Für den Bonus zugelassen sind Werbeinvestitionen in lokalen und nationalen Zeitungen und Zeitschriften, auch im Falle von Onlineausgaben. Die Zeitungsverlage müssen in den nationalen Verzeichnissen eingetragen sein.

Die Begünstigung gilt nur für die reinen Werbekosten, also nur für den Erwerb der Werbefläche, ohne die Produktions- und Vermittlungskosten sowie Nebengebühren. Für die zeitliche Zuordnung der Investition gilt der Zeitpunkt der Leistung und nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum.

Die theoretische Förderung beträgt 75 Prozent der Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr. Es muss mindestens eine Steigerung von 1 Prozent gegenüber der Investitionssumme vom Jahr 2024 verzeichnet werden.

Aufgrund der sehr begrenzten Geldmittel kann sich der theoretisch errechnete Bonusbetrag allerdings nochmals verringern.

 

Weitere Informationen erteilt Ihre Steuerberaterin bzw. Ihr Steuerberater.

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