Herkunftskennzeichnung: Für HGV weiterhin zweifelhaft

Bozen - Darf man den jüngsten Meldungen vertrauen, gilt es als sicher, dass der Landtag in seiner Sitzung im April den Gesetzesentwurf zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln behandeln soll, weil die EU und die italienische Regierung grünes Licht gegeben hätten. Der Hoteliers- und Gastwirtverband (HGV) als Interessenvertretung aller gastgewerblichen Betriebe in Südtirol legt Wert auf die Feststellung, dass es aus Rom noch keine schriftliche Zusage gibt, dass das Gesetz schlussendlich nicht angefochten wird.

Die Wahrheit am Teller, wie die Einbringer argumentieren, gibt es damit noch lange nicht, da die Herkunft nichts über die Qualität oder die Art der Produktion aussagt.

Manfred Pinzger
HGV-Präsident

Die Nachricht aus Brüssel hingegen ist an und für sich nichts Neues. Die EU-Bestimmungen gewähren den Mitgliedstaaten sehr wohl das Recht, nationale Vorschriften zu den Herkunftsangaben bei Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung zu erlassen. Dieses Recht beschränkt sich aber lediglich auf die Art und die Form, wie die Angaben, welche bereits von den EU-Bestimmungen vorgegeben werden, bereitgestellt werden müssen. In diesem Fall wäre eine einfache Mitteilung an die EU-Kommission ausreichend. Die Absicht der Einbringer des Gesetzesentwurfs geht aber weiter und zielt darauf ab, dass eine neue verpflichtende Herkunftskennzeichnung eingeführt wird. Dies ist aber durch die EU-Bestimmungen nicht gedeckt. „Als die Interessensvertretung der gastgewerblichen Betriebe Südtirols hat der HGV Sitz und Stimme im nationalen Verband der Bar- und Restaurantbetriebe FIPE (Federazione Italiana Pubblici Esercizi). Deshalb haben wir auch diese zu Rate gezogen. Die Rechtsexperten der FIPE kommen genau wie der HGV zum Schluss, dass restriktivere Bestimmungen lediglich von Mitgliedsstaaten und nicht von einzelnen Provinzen oder Regionen erlassen werden können, wobei eine Notifizierung unabdingbar ist“, bemerkt HGV-Präsident Manfred Pinzger, der die Belange der Südtiroler Schank- und Speisebetriebe im Vorstand der nationalen FIPE vertritt. Sollte ein Mitgliedstaat restriktivere Bestimmungen erlassen wollen, muss dies mit der Notwendigkeit des Verbraucher- oder Gesundheitsschutzes begründet werden. Diese Argumente greifen im speziellen Fall jedoch nicht. Vielmehr kann die Bestimmung dazu führen, dass die lokalen Gastbetriebe gegenüber den Betrieben der anderen Regionen im Wettbewerb benachteiligt werden. Schank- und Speisebetriebe sind italienweit nur zur Angabe der Allergene verpflichtet. Auch die nationalen Bestimmungen stehen dem Gesetzesentwurf entgegen, denn Südtirol hat keinerlei Gesetzgebungsbefugnis im Bereich des Verbraucherschutzes. Hier liegt die Zuständigkeit beim Staat.  

Für den HGV ist der Inhalt des Gesetzesentwurfes weiterhin zweifelhaft. „Die Wahrheit am Teller, wie die Einbringer argumentieren, gibt es damit noch lange nicht, da die Herkunft nichts über die Qualität oder die Art der Produktion aussagt“, unterstreicht Pinzger. Zudem weist er erneut den Vorwurf zurück, dass die Gastronomen am Teller etwas zu verbergen hätten. Die Angabe, ob Fleisch und andere Produkte aus der EU oder Nicht-EU stammen, ist für den Gast nicht wirklich eine erkenntnisreiche Zusatzinformation. Für den Gastwirt hingegen ist die Bestimmung mit zusätzlichen bürokratischen Verpflichtungen und Strafen verbunden. Es erschließt sich somit nicht, wieso am Gesetzesentwurf nach wie vor festgehalten wird, heißt es abschließend in der Presseaussendung des HGV.  

 

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