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HGV-Newsletter vom 2.2.2024
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Click-day für Anträge um saisonale Arbeitsgenehmigungen auf 25. März aufgeschoben  
 
  Erneut Zechpreller in Südtirol unterwegs  
 
  Das staatliche Bilanzgesetz aus steuerrechtlicher Sicht  
 
 
  Click-day für Anträge um saisonale Arbeitsgenehmigungen auf 25. März aufgeschoben  
 
 

Mit einem Dekret der Präsidentin des Ministerrates wurde der für 12. Februar 2024 vorgesehene Click-day für die Anträge um saisonale Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger auf den 25. März 2024 aufgeschoben.

Damit verzögert sich der frühestmögliche Arbeitsbeginn für die diesjährigen Anträge voraussichtlich auf Ende April/Anfang Mai 2024.

Der HGV hat unmittelbar nach dem Bekanntwerden dieses Aufschubes über die Südtiroler Parlamentarier, den Dachverband Federalberghi und dem Assessorat für Arbeit bei den zuständigen Stellen in Rom interveniert, damit der ursprüngliche Termin des Click-days bestehen bleibt. Denn nur so wären eine zeitgerechte Einreise und der Arbeitsbeginn für die Mitarbeitenden aus Nicht-EU-Staaten für die anstehende Ostersaison realistisch gewesen.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

 
 
 
 
 
 
  Erneut Zechpreller in Südtirol unterwegs  
 
 

Dem HGV wurde ein Zechpreller mit deutscher Staatsangehörigkeit gemeldet. Es handelt sich um Herrn M. K., geboren am 27.08.1961, ca. 180 cm groß, Brillenträger und laut Reisepass wohnhaft in der Schweiz. Herr M. K. hat kürzlich in einem Beherbergungsbetrieb in Brixen übernachtet. Der Herr zeigte ein auffälliges Verhalten und präsentierte sich zeitweise in alkoholisiertem Zustand. Er führt einen rot gefärbten Metallkoffer mit sich und ist ohne Auto unterwegs.

Sollte sich diese Person in Ihrem Betrieb einquartieren wollen, empfiehlt der HGV, den gesamten Übernachtungspreis im Voraus zu verlangen.

Weitere Informationen erhalten Sie von der HGV- Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht(at)hgv.it

 
 
 
 
 
 
  Das staatliche Bilanzgesetz aus steuerrechtlicher Sicht  
 
 

Was das staatliche Bilanzgesetz für das Jahr 2024 aus steuerrechtlicher Sicht enthält, hat die HGV-Steuerberatung zusammengefasst.

 

Steuerliche Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Auch 2024 besteht wieder die Möglichkeit einer Neubewertung von Grundstücken und Beteiligungen, welche sich zum 1. Januar 2024 im Besitz von Privatpersonen befanden. Die Ersatzsteuer auf den Mehrwert beträgt 16 Prozent. Innerhalb 30. Juni 2024 muss die Schätzung vorliegen und die Zahlung durchgeführt werden. Es ist auch eine Ratenzahlung möglich.

 

Berichtigung der Bestände

Es besteht die Möglichkeit, die Anfangsbestände zum 1. Januar 2023 zu bereinigen, indem diese an die tatsächliche Situation angepasst werden. Nicht vorhandene Bestände können eliminiert oder fehlende angerechnet werden. Die Ersatzsteuer für die Einkommensteuer und die Irap beträgt 18 Prozent. Wird der Anfangsbestand reduziert, ist neben der Ersatzsteuer auch noch die geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

Ersatzbesteuerung Kurzzeitmieten

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Ersatzsteuer (cedolare secca) auf Kurzzeitvermietungen von 21 auf 26 Prozent erhöht, und zwar ab der zweiten kurzzeitvermieteten Immobilieneinheit. Die Vermittlerplattformen, über die auch der Zahlungsverkehr abgewickelt wird, sind weiterhin verpflichtet, einen Steuereinbehalt von 21 Prozent zu tätigen.

 

Quellensteuer auf Wiedergewinnungsarbeiten

Die Quellensteuer, die von Banken bei der Zahlung von Wiedergewinnungsarbeiten einbehalten und dem Fiskus abgeführt wird, wird für Zahlungen ab dem 1. März 2024 von 8 auf 11 Prozent erhöht.

 

Sabatini-Förderung 

Der Geldtopf für die sog. Sabatini-Förderung wird aufgestockt. Hierfür werden 100 Millionen Euro bereitgestellt. Die Sabatini-Begünstigung sieht einen Beitrag in Bezug auf die erhaltenen Finanzierungen für Investitionen vor, welche in neue Maschinen, Anlagen und in neue Betriebsausstattung von Unternehmen getätigt werden. Der Beitrag wird in Höhe von 2,75 Prozent pro Jahr auf eine fünfjährige Finanzierung bei konventionierten Bankinstituten berechnet.

 

Schließung MwSt.-Position

Bei der Schließung einer MwSt.-Position werden Kontrollen vorgesehen, dabei kann auch die Verrechnung von Guthaben mit anderen Steuern und Gebühren blockiert werden. Außerdem werden Sicherstellungen verlangt, wenn nach einer vorherigen Schließung eine neue MwSt.-Position beantragt wird.

 

Versicherung gegen Naturkatastrophen

Für Unternehmen ist es bis spätestens 31. Dezember 2024 verpflichtend, Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden an Vermögenswerten (Grundstücken, Gebäuden und Sachanlagen) abzuschließen, die durch Naturkatastrophen wie z. B. Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche verursacht werden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird bei der Gewährung von Beiträgen, Förderungen oder Steuerbegünstigungen aus öffentlichen Mitteln berücksichtigt. Es sind auch Verwaltungsstrafen vorgesehen. Der HGV wird sich zu den Details mit den Versicherungen abstimmen und zur gegebenen Zeit näher darüber informieren.

 

Spekulationsfrist bei sanierten Wohnungen

Wird ab dem Jahr 2024 eine Wohnung verkauft, für die der Superbonus 110 Prozent angewandt wurde, wird eine sog. Spekulationsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Wird die Wohnung vor Ablauf der Frist verkauft, unterliegt der Mehrerlös einer Steuer von 26 Prozent, außer es handelt sich um die Hauptwohnung.

 

MwSt.-freie Verkäufe an Touristen

Ab dem 1. Februar 2024 wird der Betrag des mehrwertsteuerfreien Verkaufes von Gütern an Touristen aus Nicht-EU-Ländern von 154,94 auf 70,00 Euro gesenkt. Touristen können als Privatpersonen aus Ländern außerhalb der EU in Italien mehrwertsteuerfrei einkaufen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

 

Vermögenssteuer IVIE

Die für Liegenschaften im Ausland anzuwendende Vermögenssteuer wird von 0,76 auf 1,06 Prozent erhöht.

 

 
 
 
 
 
 
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