Was das staatliche Bilanzgesetz für das Jahr 2024 aus steuerrechtlicher Sicht enthält, hat die HGV-Steuerberatung zusammengefasst.
Steuerliche Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Auch 2024 besteht wieder die Möglichkeit einer Neubewertung von Grundstücken und Beteiligungen, welche sich zum 1. Januar 2024 im Besitz von Privatpersonen befanden. Die Ersatzsteuer auf den Mehrwert beträgt 16 Prozent. Innerhalb 30. Juni 2024 muss die Schätzung vorliegen und die Zahlung durchgeführt werden. Es ist auch eine Ratenzahlung möglich.
Berichtigung der Bestände
Es besteht die Möglichkeit, die Anfangsbestände zum 1. Januar 2023 zu bereinigen, indem diese an die tatsächliche Situation angepasst werden. Nicht vorhandene Bestände können eliminiert oder fehlende angerechnet werden. Die Ersatzsteuer für die Einkommensteuer und die Irap beträgt 18 Prozent. Wird der Anfangsbestand reduziert, ist neben der Ersatzsteuer auch noch die geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten.
Ersatzbesteuerung Kurzzeitmieten
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Ersatzsteuer (cedolare secca) auf Kurzzeitvermietungen von 21 auf 26 Prozent erhöht, und zwar ab der zweiten kurzzeitvermieteten Immobilieneinheit. Die Vermittlerplattformen, über die auch der Zahlungsverkehr abgewickelt wird, sind weiterhin verpflichtet, einen Steuereinbehalt von 21 Prozent zu tätigen.
Quellensteuer auf Wiedergewinnungsarbeiten
Die Quellensteuer, die von Banken bei der Zahlung von Wiedergewinnungsarbeiten einbehalten und dem Fiskus abgeführt wird, wird für Zahlungen ab dem 1. März 2024 von 8 auf 11 Prozent erhöht.
Sabatini-Förderung
Der Geldtopf für die sog. Sabatini-Förderung wird aufgestockt. Hierfür werden 100 Millionen Euro bereitgestellt. Die Sabatini-Begünstigung sieht einen Beitrag in Bezug auf die erhaltenen Finanzierungen für Investitionen vor, welche in neue Maschinen, Anlagen und in neue Betriebsausstattung von Unternehmen getätigt werden. Der Beitrag wird in Höhe von 2,75 Prozent pro Jahr auf eine fünfjährige Finanzierung bei konventionierten Bankinstituten berechnet.
Schließung MwSt.-Position
Bei der Schließung einer MwSt.-Position werden Kontrollen vorgesehen, dabei kann auch die Verrechnung von Guthaben mit anderen Steuern und Gebühren blockiert werden. Außerdem werden Sicherstellungen verlangt, wenn nach einer vorherigen Schließung eine neue MwSt.-Position beantragt wird.
Versicherung gegen Naturkatastrophen
Für Unternehmen ist es bis spätestens 31. Dezember 2024 verpflichtend, Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden an Vermögenswerten (Grundstücken, Gebäuden und Sachanlagen) abzuschließen, die durch Naturkatastrophen wie z. B. Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche verursacht werden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird bei der Gewährung von Beiträgen, Förderungen oder Steuerbegünstigungen aus öffentlichen Mitteln berücksichtigt. Es sind auch Verwaltungsstrafen vorgesehen. Der HGV wird sich zu den Details mit den Versicherungen abstimmen und zur gegebenen Zeit näher darüber informieren.
Spekulationsfrist bei sanierten Wohnungen
Wird ab dem Jahr 2024 eine Wohnung verkauft, für die der Superbonus 110 Prozent angewandt wurde, wird eine sog. Spekulationsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Wird die Wohnung vor Ablauf der Frist verkauft, unterliegt der Mehrerlös einer Steuer von 26 Prozent, außer es handelt sich um die Hauptwohnung.
MwSt.-freie Verkäufe an Touristen
Ab dem 1. Februar 2024 wird der Betrag des mehrwertsteuerfreien Verkaufes von Gütern an Touristen aus Nicht-EU-Ländern von 154,94 auf 70,00 Euro gesenkt. Touristen können als Privatpersonen aus Ländern außerhalb der EU in Italien mehrwertsteuerfrei einkaufen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Vermögenssteuer IVIE
Die für Liegenschaften im Ausland anzuwendende Vermögenssteuer wird von 0,76 auf 1,06 Prozent erhöht.
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